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Schwimmklub Gelterkinden

(SKG)

Zeughausweg 1

4460 Gelterkinden
 

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Statuten Schwimmklub Gelterkinden


Wo im Folgenden die männliche Form verwendet wird, ist jeweils die weibliche sinngemäss im gleichgestellten und gleichberechtigten Sinne mit gemeint.


1. Name und Sitz
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Art. 1
Der Schwimmklub Gelterkinden (in der Folge SKG genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Gelterkinden.
Er ist politisch und konfessionell neutral.
Der Verein kann zur Erfüllung seines Zwecks anderen Vereinen und Organisationen,
insbesondere im Sportbereich, beitreten. Der SKG ist Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes (SSCHV) in der Region Nordwestschweiz (RNW).



2. Zweck des Vereins
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Art. 2
Der Verein fördert alle Sparten des Schwimmsportes (Schwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen, SLRG, Tauchen, Kinderschwimmen etc.). Die Geselligkeit steht im Zentrum der Vereinsaktivitäten.



3. Mittel
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Art. 3
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Mitgliederbeiträge
- Erträge aus Veranstaltungen/Helfereinsätzen
- Subventionen
- Erträge aus Leistungsvereinbarungen
- Spenden und Zuwendungen aller Art



4. Mitgliedschaft
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Art. 4
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Interessen des Vereins zu wahren. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich einzureichen.



Art. 5 Mitgliederkategorien
• Jugendmitglied
Jugendmitglied können Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden. Die Schriftliche Einwilligung der Eltern ist hierbei von Nöten.
• Aktivmitglied
Aktivmitglieder sind Personen, welche aktiv am Vereinsleben teilnehmen und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
• Ehrenmitglied
Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein speziell verdient gemacht haben. Sie werden durch die GV ernannt.
• Passivmitglied
Passivmitglieder sind Personen, die den Verein durch einen jährlichen Mitgliederbeitrag unterstützen.
• Gönner
Gönner sind Personen, die den Verein anderweitig regelmässig finanziell unterstützen.


Art. 6 Austritte
Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Mitteilung auf Ende des Vereinsjahr erklärt werden. Aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.


Art. 7 Ausschluss
Ein Mitglied, das den Statuten oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann auf Antrag des Vorstandes anlässlich der Mitgliederversammlung durch 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.



5. Rechte und Pflichten
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Art. 8
Stimm- und Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind.
Die Jugend-, Aktiv- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Trainings des Vereins unentgeltlich teilzunehmen.
Ein Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag innerhalb der Rechnungszahlungsfrist zu bezahlen.
Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag nach erfolgter Mahnung nicht bezahlen, können durch den Beschluss des Vorstandes ohne weitere Formalitäten von der Mitgliederliste gestrichen werden.
Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Statuten, Reglemente und Weisungen der Organe zu befolgen.
Alle Mitglieder werden angehalten, das Vereinsleben aktiv mit zu gestalten.
Als Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes (SSCHV) verpflichtet sich der Verein und somit jedes Mitglied zur Beachtung der Statuten des SSCHV, der darauf beruhenden Reglemente und Weisungen, der ergangenen Beschlüsse sowie des Doping-Statuts von Swiss Olympic.


Art. 9 Finanzielle Verbindlichkeit
Der Verein haftet ausschliesslich mit seinem eigenen Vermögen. Die persönliche Haftung der Vorstandsmitglieder und Mitglieder für die Verpflichtungen des Vereins ist ausgeschlossen, ausgenommen strafbare Handlungen.
Der Verein haftet nicht für Unfälle, Sachschäden und Haftpflichtansprüche, die bei der Ausübung der Vereinstätigkeit durch die Mitglieder entstehen. Die Mitglieder haben sich entsprechend selber zu versichern.


Art. 10 Versicherung
Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der einzelnen Mitglieder. Der Verein haftet nicht für diesbezügliche Schadensfälle.
Der Verein kann entsprechende Versicherungen abschliessen, sofern es die Tätigkeit des Vereins erfordert.


Art. 11 Vereinsjahr
Das Vereinsjahr des SKG dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September.



6. Organe und Organisation
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Art. 12
Die Organe des SKG sind:
• Die Mitgliederversammlung
• Der Vorstand
• Das Trainerteam
• Die Kontrollstelle
• Die Schwimmsportschule
a) Mitgliederversammlung
Art. 13 Die ordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (= Jahresversammlung) ein. Diese findet im ersten Quartal des Vereinsjahres statt.
Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.


Art. 14 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung
Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn es schriftlich von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird.


Art. 15 Ordentliche Geschäfte und Befugnisse der Mitgliederversammlung
• Entgegennahme und Genehmigung des ausführlichen Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
• Entgegennahme der Jahresberichte von Präsident und Cheftrainer
• Bekanntgabe der Mutationen
• Entgegennahme des Revisorenberichts
• Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgetvorschlags
• Festsetzung der Mitgliederbeiträge (Maximalbeitrag von 100.-)
• Wahl der Vorstandsmitglieder
• Wahl des Präsidenten
• Wahl der Revisoren
• Ernennung von Ehrenmitgliedern
• Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
• Beschlussfassung über Statutenrevisionen
• Beschlussfassung über weitere Anträge


Art. 16 Beschlussfassung
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst bei Abstimmungen und Wahlen ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmenden, ausgenommen im Falle einer Statutenänderung (Art.24) oder eines Vereinsausschlusses (Art.7).
Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Präsident, bei Wahlen das Los.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangt.
Über Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.
b) der Vorstand


Art. 17 Zusammensetzung und Amtsdauer
Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Cheftrainer, Leitung Schwimmsportschule und weiteren Mitgliedern mit besonderen Aufgaben.
Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden, hat aber immer nur eine Stimme.


Art. 18 Befugnisse und Pflichten
Der Vorstand führt die Geschäfte des SKG. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Nicht budgetierte Ausgaben von über Fr. 2'000.- müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Eine rechtsverbindliche Unterschrift besteht aus der Unterschrift des Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter und des für das betreffende Geschäft verantwortlichen Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann Kommissionen berufen, falls es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben weitere Mitglieder beiziehen, die dadurch beratende Stimme erhalten.
c) das Trainerteam


Art. 19 Zusammensetzung
Das Trainerteam besteht aus allen Trainern, die im SKG tätig sind. Es ist dem Vorstand unterstellt. Es wird vom Cheftrainer geleitet.


Art. 20 Entschädigung
Die Trainerentschädigung wird nach Ausbildungsstand der Trainer beurteilt und durch die ordentliche Mitgliederversammlung festgesetzt.


Art. 21 Befugnisse und Pflichten
Das Trainerteam legt dem Cheftrainer einen Entwurf des Trainingsplans zur Beschlussfassung vor. Es sorgt dafür, dass die Trainings ordnungsgemäss durchgeführt werden.
Das Trainerteam hält regelmässig Besprechungen ab und führt darüber Beschluss-Protokoll.
d) die Kontrollstelle


Art. 22 Zusammensetzung und Amtsdauer
Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor.
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag über die Kasse des SKG. Wiederwahl ist möglich.
Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht dem Vorstand oder einer Kommission des Vereins angehören.
e) die Schwimmsportschule


Art. 23 Leiterteam
Mit den Schwimmsportschulleitern wird ein schriftlicher Arbeitsvertrag mit bestehenden Löhnen sowie den obligatorischen Sozialversicherungen abgeschlossen. Die Ethikcharta von Swiss Olympic (Bestandteil der Statuten des SSCHV) ist integrierter Bestandteil dieses Vertrages.



7. Allgemeine Bestimmungen
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Art. 24 Statutenänderung
Für eine Statutenänderung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig.
Um rechtsgültig eine Revision vorzunehmen, muss diese in der Traktandenliste zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.


Art. 25 Auflösung des Vereins
Solange sich fünf Mitglieder verpflichten, dem Verein anzugehören, kann sich dieser nicht auflösen.
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den Schweizerischen Schwimmverband zur Förderung der Jugend.


Art. 26 Inkraftsetzung
Die Statutenänderung wurde am 25.November 2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Diese Statuten ersetzen die Statuten von 2004 und treten auf den 26.November 2022 in Kraft.
Die Statutenänderungen wurden am 5. Februar 2004 von der ausserordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen.
Die Statutenänderungen ergänzen die Statuten von 1999 und treten auf den 6. Februar 2004 in Kraft.
Diese Statuten wurden am 20. November 1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Diese Statuten treten auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 19. November 1976.

 

 

Der Präsident

Die Aktuarin

Thomas Messer

Lea Herzog