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Schwimmklub Gelterkinden

(SKG)

Zeughausweg 1

4460 Gelterkinden
 

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Statuten


Art.1 Name und Sitz

Der Schwimmklub Gelterkinden (in der Folge SKG genannt) ist ein Verein im Sinne von Art. 60 ff des schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) mit Sitz in Gelterkinden.
Er ist politisch und konfessionell neutral.

Der SKG ist Mitglied des Schweizerischen Schwimmverbandes (SSCHV) in der Region Nordwestschweiz (RNW).


Art.2 Zweck des Vereins

Der Verein fördert alle Sparten des Schwimmsportes (Schwimmen, Wasserball, Synchronschwimmen, Breitensport, Kinderschwimmen etc.).


Art.3 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die bereit ist, die Interessen des Vereins zu wahren. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand. Das Aufnahmegesuch ist schriftlich einzureichen.


Art. 4 Definition der Mitgliederkategorien

  • Jugendmitglied
    Als Jugendmitglied können Knaben und Mädchen bis zum vollendeten 16. Lebensjahr werden.
  • Aktivmitglied
    Aktivmitglieder sind Personen, welche aktiv am Vereinsleben teilnehmen und das 16. Altersjahr zurückgelegt haben.
  • Ehrenmitglied
    Ehrenmitglieder sind Personen, die sich um den Verein speziell verdient gemacht haben. Sie werden durch die GV ernannt.
  • Passivmitglied
    Passivmitglieder sind Personen, die den Verein durch einen jährlichen Mitgliederbeitrag unterstützen.
  • Gönner
    Gönner sind Personen, die den Verein sonstwie regelmässig finanziell unterstützen.


Art.5 Rechte und Pflichten

Stimm- und Wahlrecht haben alle Vereinsmitglieder, die mindestens 16 Jahre alt sind.
Die Jugend-, Aktiv- und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Trainings des Vereins unentgeltlich teilzunehmen.
Ein Mitglied ist verpflichtet, den Jahresbeitrag zu Beginn des laufenden Vereinsjahres zu bezahlen.
Mitglieder, die den Mitgliederbeitrag nach erfolgter Mahnung nicht bezahlen, können durch den Beschluss des Vorstandes ohne weitere Formalitäten von der Mitgliederliste gestrichen werden.


Art.6 Finanzielle Verbindlichkeit

Für die Verbindlichkeit des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Jede persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen, ausgenommen bei strafbaren Handlungen.


Art.7 Austritte

Der Austritt aus dem Verein kann durch schriftliche Mitteilung auf Ende des Vereinsjahres erklärt werden.
Aufgelaufene finanzielle Verpflichtungen gegenüber dem Verein werden durch den Austritt nicht berührt.


Art.8 Ausschluss

Ein Mitglied, das den Statuten oder den Interessen des Vereins zuwiderhandelt, kann auf Antrag des Vorstandes anlässlich der GV durch 2/3 Mehrheit ausgeschlossen werden.


Art.9 Versicherung

Unfall- und Haftpflichtversicherung sind Sache der einzelnen Mitglieder. Der Verein haftet nicht für diesbezügliche Schadensfälle.
Der Verein kann entsprechende Versicherungen abschliessen, sofern es die Tätigkeit des Vereins erfordert.


Art.10 Vereinsjahr

Das Vereinsjahr des SKG dauert vom 1. Oktober bis zum 30. September.


Art.11 Organe

Die Organe des SKG sind:


Die Mitgliederversammlung


Art.12 Die ordentliche Mitgliederversammlung

Der Vorstand beruft jährlich mindestens eine Mitgliederversammlung (= Jahresversammlung) ein. Diese findet im ersten Quartal des Vereinsjahres statt.
Die Mitglieder sind spätestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung unter Bekanntgabe der Traktandenliste schriftlich einzuladen.
Anträge an die Mitgliederversammlung sind spätestens 10 Tage vor der Versammlung dem Vorstand schriftlich einzureichen.


Art.13 Die ausserordentliche Mitgliederversammlung

Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen oder wenn es schriftlich von mindestens einem Fünftel der Mitglieder unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte verlangt wird.


Art.14 Ordentliche Geschäfte und Befugnisse der Mitgliederversammlung

  • Entgegennahme und Genehmigung des ausführlichen Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
  • Entgegennahme der Jahresberichte von Präsident und Cheftrainer
  • Bekanntgabe der Mutationen
  • Entgegennahme des Revisorenberichts
  • Genehmigung der Jahresrechnung und des Budgetvorschlags
  • Festsetzung der Mitgliederbeiträge bis zu einem Maximalbetrag von CHF 100.- pro Mitglied und Jahr
  • Wahl der Vorstandsmitglieder
  • Wahl des Präsidenten
  • Wahl der Revisoren
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern
  • Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
  • Beschlussfassung über Statutenrevisionen
  • Beschlussfassung über weitere Anträge


Art. 15 Beschlussfassung

Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
Die Mitgliederversammlung fasst bei Abstimmungen und Wahlen, unter Vorbehalt von Art.18 und Art.23, ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmenden.
Im Fall von Stimmengleichheit entscheidet bei Abstimmungen der Präsident, bei Wahlen das Los.
Abstimmungen und Wahlen werden offen durchgeführt, sofern nicht ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten geheime Abstimmung bzw. Wahl verlangt.
Über Verhandlungen und Beschlüsse wird ein Protokoll geführt.


Der Vorstand


Art.16 Zusammensetzung und Amtsdauer

Der Vorstand besteht aus fünf bis sieben Mitgliedern und setzt sich zusammen aus: Präsident, Vizepräsident, Kassier, Aktuar, Cheftrainer, Materialverwalter und Beisitzer.
Die Wahl erfolgt für die Amtsdauer von zwei Jahren. Eine Wiederwahl ist möglich.
Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst.
Ein Vorstandsmitglied kann mehrere Ämter bekleiden, hat aber immer nur eine Stimme.


Art.17 Befugnisse und Pflichten

Der Vorstand führt die Geschäfte des SKG. Er entscheidet in allen Angelegenheiten, die nicht durch Gesetz oder Statuten einem anderen Organ vorbehalten sind.
Nicht budgetierte Ausgaben von über Fr. 2'000.- müssen von der Mitgliederversammlung genehmigt werden.
Eine rechtsverbindliche Unterschrift besteht aus der Unterschrift des Präsidenten bzw. dessen Stellvertreter und eines weiteren Vorstandsmitglieds.
Der Vorstand kann Kommissionen berufen, falls es die Geschäfte erfordern.
Der Vorstand kann für spezielle Aufgaben weitere Mitglieder beiziehen, die dadurch beratende Stimme erhalten.


Das Trainertean


Art.18 Zusammensetzung

Das Trainerteam besteht aus allen Trainern, die im SKG tätig sind. Es ist dem Vorstand unterstellt. Es wird vom Cheftrainer geleitet.


Art. 19 Befugnisse und Pflichten

Das Trainerteam legt dem Vorstand einen Trainings- und Belegungsplan-Entwurf zur Beschlussfassung vor. Es sorgt dafür, dass die Trainings ordnungsgemäss durchgeführt werden.
Das Trainerteam hält regelmässig Besprechungen ab und führt darüber Beschluss-Protokoll.


Art.22 Die Kontrollstelle

Die Kontrollstelle besteht aus zwei Revisoren und einem Ersatzrevisor.
Die Mitgliederversammlung wählt die Revisoren für eine Amtsdauer von zwei Jahren.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung schriftlich Bericht und Antrag über die Kasse des SKG.

Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen nicht dem Vorstand oder einer Kommission des Vereins agehören.


Art.23 Statutenänderung

Für eine Statutenänderung sind 2/3 der abgegebenen Stimmen notwendig.
Um rechtsgültig eine Revision vorzunehmen, muss diese in der Traktandenliste zur Mitgliederversammlung angekündigt werden.


Art.24 Auflösung des Vereins

Solange sich fünf Mitglieder verpflichten, dem Verein anzugehören, kann sich dieser nicht auflösen.
Bei einer allfälligen Auflösung des Vereins geht das Vereinsvermögen an den Schweizerischen Schwimmverband zur Förderung der Jugend.


Art. 25 Inkraftsetzung

Die Statutenänderungen wurden am 5. Februar 2004 von der ausserordentlichen GV beschlossen. Die Statutenänderungen ergänzen die Statuten von 1999 und treten auf den 6. Februar 2004 in Kraft.
Diese Statuten wurden am 20. November 1998 von der Mitgliederversammlung beschlossen.
Diese Statuten treten auf den 1. Oktober 1999 in Kraft.
Diese Statuten ersetzen diejenigen vom 19. November 1976.

 

Die Präsidentin

Der Aktuar

Ines Deppeler

Daniel Brand